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Wahrheitspflicht bei der Angabe zu weiteren Unfallversicherungen! Herr S. fiel von der Leiter und prallte so unglücklich auf den Kopf, dass er ein Schädelhirntrauma erlitt. Darauf hin kam er für längere Zeit ins Krankenhaus und mußte danach zu einer Reha-Maßnahme. Leider blieb eine dauerhafte Beeinträchtigung zurück, so dass Herrn S. ein Behinderungsgrad von 40% zuerkannt wurde.
"Nur gut, dass ich mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen habe" dachte sich Herr S. Allerdings verschwieg er den Versicherungen gegenüber, dass er mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen hatte. Durch einen Zufall, Herr S. schickte einer Versicherung das falsche Schreiben zurück, bekam eine Versicherung mit, dass sie nicht als einzige den Schaden zu regulieren hatte. Daraufhin weigerte sich die Versicherung zu leisten und wies Herrn S. darauf hin, dass er durch Verschweigen der weiteren Unfallversicherung unwahre Angaben gemacht habe. Herr S. klagte gegen die Versicherung, aber die Richter wiesen diese Klage zurück, da er trotz Nachfrage nicht angeben hat, dass er noch weitere Unfallversicherungen hat. Grundsätzlich sind mehrere Unfallversicherung erlaubt, aber mann sollte bei einer Schadensanzeige sehr genau darauf achten nichts zu verschweigen.! Durch diese Angaben versuchen die Versicherer Missbrauch von Versicherungsleistungen vorzubeugen. Sie wollen feststellen, ob vor einem Schaden außergewöhnlich viele Policen abgeschlossen wurden. |